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Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs
Zusammenfassung
Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der für die Reparatur erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist unzulässig.
Leitsatz
"Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der für die Reparatur erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Er kann jedoch nicht die fiktiven Reparaturkosten und zusätzlich die bei einer teilweisen Reparatur angefallene Umsatzsteuer verlangen."
Vollständige Analyse
In dem besagten Urteil vom 12. Oktober 2021 befasste sich der Bundesgerichtshof mit einer zentralen Frage der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen. Konkret ging es um den Fall, dass ein Geschädigter anstelle einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anschafft. Der BGH stellte klar, dass der Geschädigte in einem solchen Szenario die tatsächlich für die Ersatzbeschaffung angefallenen Kosten ersetzt verlangen kann, jedoch nur bis zur Obergrenze der fiktiven Reparaturkosten, die für eine Instandsetzung des Unfallfahrzeugs erforderlich gewesen wären. Diese Entscheidung bekräftigt den Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wonach dieser frei darüber entscheiden kann, wie er den Schaden beheben möchte. Gleichzeitig setzt das Gericht mit der Deckelung auf die Reparaturkosten klare Grenzen, um eine unzulässige Bereicherung des Geschädigten zu verhindern. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, da es die unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung untersagt. Der Leitsatz verdeutlicht, dass der Geschädigte nicht die fiktiven Reparaturkosten und zusätzlich die bei einer eventuellen Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer fordern kann. Dies steht im Einklang mit § 249 BGB, der die Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis als Ziel des Schadensersatzes definiert, und § 254 BGB, der die Schadensminderungspflicht des Geschädigten regelt. Das Urteil ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und sorgt für Rechtsklarheit in einem praxisrelevanten Bereich der fiktiven Abrechnung.
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