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Kaskoversicherung dient nicht der Schadensminderung
Zusammenfassung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen, um den Unfallgegner zu entlasten. Grundsätzlich sei es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren.
Leitsatz
"Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist regelmäßig wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zumutbar."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob ein Unfallgeschädigter verpflichtet ist, zur Geringhaltung des Schadens seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17. November 2020 klargestellt, dass eine solche Verpflichtung grundsätzlich nicht besteht. Der Leitsatz des Gerichts fasst die Kernaussage prägnant zusammen: Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist für den Geschädigten regelmäßig unzumutbar, da sie mit einer nachteiligen Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt verbunden ist. Diese Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH und ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden. Juristisch knüpft das Urteil an § 254 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches an, der die Schadensminderungspflicht des Geschädigten regelt. Der BGH argumentiert, dass es primär die Aufgabe des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung ist, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Eine Obliegenheit des Geschädigten, seine eigene Versicherung zu involvieren und damit die eigene Vertragsposition zu verschlechtern, würde diesen Grundsatz unterlaufen. Das Urteil ist daher als Grundsatzentscheidung einzuordnen, die die Rechte von Unfallgeschädigten stärkt. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Haftpflichtversicherer den Geschädigten nicht darauf verweisen können, zunächst die eigene Kaskoversicherung zu nutzen. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und kann vom Geschädigten zurückgewiesen werden. Die Entscheidung sorgt für klare Verhältnisse und verhindert, dass das finanzielle Risiko der Schadensbehebung auf den Geschädigten abgewälzt wird.
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