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Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad
Zusammenfassung
Der BGH entschied, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, einen Vermögensschaden darstellt und einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen kann.
Leitsatz
"a) Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. b) Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage -zur Nutzung willens und in der Lage war."
Vollständige Analyse
In dem wegweisenden Urteil vom 23. Januar 2018 (Az. VI ZR 57/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Motorradfahrern bei der Schadensregulierung erheblich gestärkt. Der Entscheidung lag der Fall eines Geschädigten zugrunde, dessen Motorrad bei einem Unfall beschädigt wurde. Da es sich um sein einziges Kraftfahrzeug handelte, das er nicht nur für reine Freizeitzwecke, sondern für seine alltägliche Mobilität nutzte, forderte er eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur. Die Versicherung lehnte dies mit der Begründung ab, Motorräder dienten primär dem Freizeitvergnügen. Der BGH stellte jedoch klar, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs einen ersatzfähigen Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB darstellt, wenn das Fahrzeug für die allgemeine Lebensführung von zentraler Bedeutung ist. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für ein Motorrad, sofern es nicht ausschließlich als Hobbygerät, sondern als alltägliches Fortbewegungsmittel dient. Mit diesem Urteil überträgt der BGH die für PKW entwickelten Grundsätze zur Nutzungsausfallentschädigung auf Motorräder und verwirft eine pauschale Differenzierung. Die Entscheidung ist ein Grundsatzurteil, das die bisherige, oft restriktive Regulierungspraxis der Versicherer korrigiert. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Versicherungen nun im Einzelfall prüfen müssen, wie das Motorrad genutzt wurde, anstatt Ansprüche pauschal abzulehnen. Der Umstand, dass ein Motorrad nur bei gutem Wetter genutzt wird, ist laut BGH erst bei der konkreten Schadensbetrachtung relevant, also bei der Frage, ob der Geschädigte das Fahrzeug im Ausfallzeitraum tatsächlich hätte nutzen wollen und können.
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