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Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Der Schädiger darf bei fiktiver Abrechnung auf die Preise einer günstigeren Werkstatt verweisen, auch wenn im Gutachten bereits mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze angesetzt wurden.
Leitsatz
"Der Schädiger bzw. dessen Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten bei Haftpflichtschäden auch dann auf die Preise einer konkret benannten anderen Werkstatt verweisen, wenn im Schadengutachten bereits statt der Markenwerkstattpreise ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze die Kalkulationsgrundlage bildeten."
Vollständige Analyse
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2018 (Aktenzeichen VI ZR 65/18) ist für die Praxis der fiktiven Abrechnung von Kfz-Unfallschäden von erheblicher Bedeutung. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv, also ohne Durchführung einer Reparatur, abgerechnet. Das Gutachten legte dabei mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrunde. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden jedoch nur auf Basis der günstigeren Sätze einer anderen, konkret benannten und für den Geschädigten mühelos erreichbaren freien Werkstatt. Der BGH gab der Versicherung Recht und entschied, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auf eine solche günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, sofern diese qualitativ gleichwertig ist. Dies gilt, so der Leitsatz, selbst dann, wenn das Gutachten bereits nicht die hohen Sätze einer Markenwerkstatt, sondern nur durchschnittliche ortsübliche Sätze angesetzt hat. Das Gericht untermauert damit seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 BGB. Der Geschädigte soll zwar so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert, jedoch ohne sich am Schaden zu bereichern. Die Entscheidung bestätigt die Tendenz, die wirtschaftliche Vernunft in den Vordergrund zu stellen und die Kosten für die Versicherer zu begrenzen. Für die Rechtsprechung bedeutet dies eine weitere Konkretisierung der Pflichten des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung und stärkt die Position der Versicherer, die aktiv auf günstigere Alternativen verweisen können. Die Auswirkungen auf die Schadensregulierungspraxis sind erheblich, da Geschädigte nun noch genauer prüfen müssen, ob die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt tatsächlich eine zumutbare und technisch gleichwertige Alternative darstellt.
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