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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 67/06Bundesgerichtshof (BGH)·13. März 2007

Sachverständigenkosten: Erstattungsfähigkeit auch bei überhöhtem Honorar

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Der Geschädigte kann die Sachverständigenkosten grundsätzlich auch dann von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen, wenn das Honorar objektiv überhöht ist – sofern er die Überhöhung nicht erkennen konnte.

Leitsatz

"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger die Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte."

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