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Restwert: Gutachten-Wert ist maßgeblich
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte sich auf den im Gutachten ausgewiesenen Restwert verlassen darf und nicht verpflichtet ist, ein höheres Angebot der Versicherung anzunehmen.
Leitsatz
"Der Geschädigte darf sein Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußern, auch wenn die Versicherung ein höheres Angebot vorlegt."
Vollständige Analyse
Der BGH entschied die Frage, ob ein Unfallgeschädigter bei der Abrechnung eines Totalschadens auf ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung verwiesen werden kann, obwohl er sein Fahrzeug bereits zu dem in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ermittelten Restwert veräußert hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung gefestigt und die Rechte des Geschädigten gestärkt. Das Gericht stellte klar, dass der Geschädigte seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB in der Regel genügt, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, weitere Marktforschung zu betreiben oder auf höhere Angebote der gegnerischen Versicherung zu warten. Dieses Urteil ist eine Bestätigung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Er ist 'Herr des Restitutionsgeschehens' und muss sich nicht so behandeln lassen, als sei er der Erfüllungsgehilfe des Schädigers oder dessen Versicherung. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Schadensregulierung. Versicherungen können Geschädigte nicht mehr pauschal auf höhere Restwertangebote aus spezialisierten Online-Börsen verweisen, die für den Geschädigten oft nur schwer zugänglich sind. Die Basis der Abrechnung bleibt das vom Geschädigten eingeholte Gutachten, sofern dieses sorgfältig und marktgerecht erstellt wurde. Die relevanten Paragraphen sind hierbei § 249 BGB, der den Grundsatz der Totalreparation normiert, und § 254 BGB, der die Schadensminderungspflicht des Geschädigten regelt. Der BGH hat klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 254 BGB nicht vorliegt, wenn der Geschädigte auf die Expertise eines qualifizierten Sachverständigen vertraut.
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