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Unfallersatztarif vs. Normaltarif bei Mietwagen
Zusammenfassung
Der BGH klärte die Abgrenzung von Normaltarif und Unfallersatztarif. Ein höherer Tarif kann erstattungsfähig sein, wenn er durch unfallbedingte Besonderheiten gerechtfertigt ist.
Leitsatz
"Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der Tatrichter Listen und Tabellen wie den Schwacke-Mietpreisspiegel heranziehen. Ein teurerer Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein, wenn er auf besonderen Leistungen des Vermieters beruht."
Vollständige Analyse
Der BGH hat die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten konkretisiert. Der Tatrichter darf im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO Listen und Tabellen als Schätzgrundlage heranziehen. Ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif kann erstattungsfähig sein, wenn die Mehrkosten durch unfallbedingte Besonderheiten gerechtfertigt sind (z.B. Vorfinanzierung, Ausfallrisiko, kurzfristige Verfügbarkeit). Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens. Dieses Urteil ist ein Grundsatzurteil zur Abgrenzung von Normaltarif und Unfallersatztarif und wird in der Praxis häufig zitiert.
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Praxistipps
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