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Keine Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis keine zusätzliche Mehrwertsteuer für eine Teilreparatur verlangt werden kann. Eine Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung ist unzulässig.
Leitsatz
"Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Abrechnung, kann er keine Mehrwertsteuer beanspruchen, auch wenn im Rahmen einer Teilreparatur tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist. Es besteht ein Vermischungsverbot zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung."
Vollständige Analyse
In dem besagten Urteil vom 5. April 2022 (Az. VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Klarstellung zur Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Geschädigter, der seinen Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, zusätzlich die auf eine tatsächlich durchgeführte Teilreparatur angefallene Mehrwertsteuer verlangen kann. Der Sachverhalt gestaltete sich so, dass der Kläger nach einem unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug nur teilweise reparieren ließ und die Kosten hierfür inklusive Mehrwertsteuer beglich. Seine restliche Schadensabrechnung gegenüber der gegnerischen Versicherung basierte jedoch auf den fiktiven, im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten. Der BGH erteilte einer Vermischung dieser beiden Abrechnungsarten eine klare Absage. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankerten schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Wählt der Geschädigte die fiktive Abrechnung, so wählt er bewusst einen pauschalierten Schadensersatz, der sich an den hypothetisch erforderlichen Kosten orientiert. In diesem Fall ist die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nicht Teil des ersatzfähigen Schadens. Dieses Urteil ist als Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zu sehen und stärkt das Prinzip der klaren Trennung zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies eine erhöhte Rechtssicherheit. Versicherer können sich darauf berufen, dass eine 'Rosinenpickerei' durch den Geschädigten unzulässig ist. Der Bezug zu § 249 BGB ist zentral, da dieser Paragraph die Grundlage des deutschen Schadensersatzrechts bildet und darauf abzielt, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten, ihn aber nicht zu bereichern.
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