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Tatrichterliches Ermessen bei der Schätzung der Wertminderung
Zusammenfassung
Der BGH bestätigte, dass die Schätzung des merkantilen Minderwerts dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt und Gerichte nicht an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden sind.
Leitsatz
"Die Schätzung des merkantilen Minderwerts nach § 287 ZPO unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen. Der Richter kann sich auf anerkannte Schätzungsmethoden stützen, muss dies aber nicht."
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