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Abzug 'Neu für Alt' – Grundsatzentscheidung
Zusammenfassung
Der BGH begründete den Grundsatz des Abzugs 'Neu für Alt': Bei Beschädigung einer bereits im Wert geminderten Sache ist ein Abzug vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Reparatur eine messbare Vermögensvermehrung erfährt.
Leitsatz
"Bei Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug 'Neu für Alt' vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Wiederherstellung eine messbare Vermögensvermehrung erfährt."
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