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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 91/09Bundesgerichtshof (BGH)·23. Februar 2010

BMW-Urteil: Darlegungslast des Geschädigten bei Scheckheftpflege und Werkstattverweis

§ 249 BGB§ 254 Abs. 2 BGB

Zusammenfassung

Das "BMW-Urteil" vervollständigt die SVS-Trilogie (Porsche/VW/BMW): Der Geschädigte muss darlegen, warum ihm die Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar ist. Scheckheftpflege in der Markenwerkstatt oder regelmäßige Wartung dort reichen als Begründung aus.

Leitsatz

"Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen."

Vollständige Analyse

In dem vorliegenden Fall verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Schaden an seinem fast zehn Jahre alten BMW wurde per Gutachten auf 3.140,42 € netto geschätzt. Der Kläger ließ den Wagen nicht reparieren, sondern verkaufte ihn und rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Die gegnerische Versicherung kürzte die Reparaturkosten um 699,61 € und verwies auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt. Der Bundesgerichtshof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09), wonach sich ein Geschädigter im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere, aber qualitativ gleichwertige und mühelos zugängliche 'freie Fachwerkstatt' verweisen lassen muss. Der Schädiger bzw. dessen Versicherung trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Reparatur. Im konkreten Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Kläger hatte nicht vorgetragen, dass sein Fahrzeug lückenlos in einer BMW-Werkstatt gewartet wurde, und es lagen keine technischen Besonderheiten vor, die eine Reparatur in einer Markenwerkstatt zwingend erfordert hätten. Die abstrakte Befürchtung, Gewährleistungsansprüche könnten bei einer freien Werkstatt schlechter durchsetzbar sein, genügte dem Gericht nicht, um eine Unzumutbarkeit des Verweises zu begründen. Dieses Urteil ist eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung und hat erhebliche praktische Auswirkungen. Es stärkt die Position der Versicherer, die bei älteren Fahrzeugen Kosten durch den Verweis auf günstigere Werkstätten reduzieren können. Für Geschädigte bedeutet dies eine Einschränkung ihrer Wahlfreiheit bei der Schadensbehebung. Die Entscheidung verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen dem in § 249 BGB verankerten Recht des Geschädigten auf vollständige Wiederherstellung und seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB.

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