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Neuwert-Entschädigung steht Leasingnehmer zu
Zusammenfassung
Einem Leasingnehmer, der vertraglich zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet ist und diese zum Neuwert abschließt, steht bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags nach einem Fahrzeugdiebstahl der Übererlös aus der Versicherungsentschädigung zu.
Leitsatz
"Der Leasingnehmer kann das Geld einsetzen, um zu vergleichbaren Konditionen einen anderen Neuwagen zu leasen. Die Leasinggeberin dagegen nutze die Autos nicht selbst, sondern finanziere sie nur. Würde sie das Geld von der Versicherung als reinen "Übererlös" vereinnahmen, wäre dies unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien unbillig und widerspreche überdies dem Gerechtigkeitsgedanken des § 285 Abs. 1 BGB."
Vollständige Analyse
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. September 2020 (Az. VIII ZR 389/18) eine wichtige Entscheidung zur Verteilung eines Übererlöses aus einer Vollkaskoversicherung nach einem Fahrzeugdiebstahl im Rahmen eines Leasingvertrags getroffen. Im konkreten Fall hatte ein Leasingnehmer vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert abgeschlossen. Nach dem Diebstahl des Fahrzeugs und der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zahlte die Versicherung eine Entschädigung, die den Restwert des Leasingvertrags überstieg. Der BGH entschied, dass dieser sogenannte Übererlös dem Leasingnehmer zusteht. Die rechtliche Begründung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf Paragraph 285 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach kann der Gläubiger, hier der Leasingnehmer, vom Schuldner, dem Leasinggeber, die Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes verlangen. Da der Leasingnehmer die Versicherung auf eigene Kosten abgeschlossen hatte, um das Risiko des Fahrzeugverlusts abzusichern, stellt die Versicherungsleistung das Surrogat für das gestohlene Fahrzeug dar. Dieses Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsprechung im Leasing- und Versicherungsrecht. Es stärkt die Position des Leasingnehmers erheblich und weicht von der bisherigen Praxis mancher Leasinggesellschaften ab, den Übererlös für sich zu beanspruchen. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Leasinggeber und Versicherer ihre Vertragsbedingungen und Abrechnungspraktiken anpassen müssen, um der Rechtsprechung des BGH zu entsprechen. Die Entscheidung stellt klar, dass der wirtschaftliche Vorteil aus einer vom Leasingnehmer finanzierten Neuwertversicherung auch diesem zugutekommen muss.
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