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Zuvielforderung hindert Verzugseintritt nicht
Zusammenfassung
Der BGH stellte klar, dass eine Zuvielforderung des Gläubigers den Verzugseintritt nicht hindert, sofern die Forderung nicht völlig übersetzt ist. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass der Gläubiger etwas zu viel verlangt hat.
Leitsatz
"Eine Zuvielforderung des Gläubigers hindert den Verzugseintritt nicht, wenn der Gläubiger die Leistung ernsthaft verlangt und der überschießende Teil nicht unverantwortlich überhöht ist."
Vollständige Analyse
Dieses BGH-Urteil ist für die Schadensregulierung von großer praktischer Bedeutung. Versicherungen argumentieren häufig, dass der Geschädigte zu viel fordere und deshalb kein Verzug eingetreten sei. Der BGH hat dem eine klare Absage erteilt: Solange die Forderung nicht völlig übersetzt ist, tritt Verzug ein, auch wenn einzelne Positionen streitig sind. Der Geschädigte muss also nicht befürchten, dass seine berechtigten Ansprüche durch eine etwas zu hohe Forderung gefährdet werden.
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Quelle: dejure.org
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