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Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine an sich rechtmäßige offene Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig wird, wenn diese zur Ahndung von Pflichtverletzungen erst Monate später ausgewertet wird. Ein Beweisverwertungsverbot besteht in diesem Fall nicht.
Leitsatz
"Ein Verwertungsverbot für die Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung besteht nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber mit der Auswertung der Aufzeichnungen länger zugewartet hat."
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