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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
I-1 U 42/14OLG Düsseldorf·24. März 2015

OLG Düsseldorf: Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

§ 249 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel eine geeignete Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sein kann, insbesondere wenn die Tarife der Schwacke-Liste als überhöht erscheinen. Im konkreten Fall wurden die vom Geschädigten geltend gemachten Kosten, die sich an der Schwacke-Liste orientierten, gekürzt und auf Basis der günstigeren Fraunhofer-Werte neu berechnet.

Leitsatz

"Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf Basis des Fraunhofer-Marktpreisspiegels, da die in der Schwacke-Liste verzeichneten Tarife im konkreten Fall deutlich über den tatsächlich realisierbaren Tarifen lagen."

Vollständige Analyse

In dem Fall stritten die Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die geschädigte Klägerin hatte ein Fahrzeug angemietet und forderte die Kosten auf Basis der Schwacke-Liste. Die beklagte Versicherung argumentierte, diese Kosten seien überhöht und legte günstigere Internet-Angebote sowie den Fraunhofer-Marktpreisspiegel vor, der ein deutlich niedrigeres Preisniveau auswies. Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation der Beklagten. Es stellte fest, dass der Tatrichter nach § 287 ZPO die Schadenshöhe schätzen muss und dabei nicht zwingend an eine bestimmte Liste gebunden ist. Zwar sei die Schwacke-Liste grundsätzlich eine anerkannte Schätzgrundlage, jedoch können im Einzelfall erhebliche Zweifel an ihrer Eignung bestehen. Wenn – wie hier von der Beklagten dargelegt – konkrete, günstigere und verfügbare Angebote am Anmietort nachgewiesen werden, die eher dem Niveau des Fraunhofer-Spiegels entsprechen, kann das Gericht diesen zur Grundlage seiner Schätzung machen. Das Gericht kürzte die Forderung der Klägerin entsprechend und orientierte sich an den Werten des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Die Entscheidung zeigt, dass die Schwacke-Liste kein unumstößliches Dogma ist und Versicherer durch die Vorlage konkreter Gegenangebote die Erstattungspflicht auf ein realistisches Maß reduzieren können.

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