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OLG Düsseldorf: Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten
Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel eine geeignete Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sein kann, insbesondere wenn die Tarife der Schwacke-Liste als überhöht erscheinen. Im konkreten Fall wurden die vom Geschädigten geltend gemachten Kosten, die sich an der Schwacke-Liste orientierten, gekürzt und auf Basis der günstigeren Fraunhofer-Werte neu berechnet.
Leitsatz
"Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf Basis des Fraunhofer-Marktpreisspiegels, da die in der Schwacke-Liste verzeichneten Tarife im konkreten Fall deutlich über den tatsächlich realisierbaren Tarifen lagen."
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In dem Fall stritten die Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die geschädigte Klägerin hatte ein Fahrzeug angemietet und forderte die Kosten auf Basis der Schwacke-Liste. Die beklagte Versicherung argumentierte, diese Kosten seien überhöht und legte günstigere Internet-Angebote sowie den Fraunhofer-Marktpreisspiegel vor, der ein deutlich niedrigeres Preisniveau auswies. Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation der Beklagten. Es stellte fest, dass der Tatrichter nach § 287 ZPO die Schadenshöhe schätzen muss und dabei nicht zwingend an eine bestimmte Liste gebunden ist. Zwar sei die Schwacke-Liste grundsätzlich eine anerkannte Schätzgrundlage, jedoch können im Einzelfall erhebliche Zweifel an ihrer Eignung bestehen. Wenn – wie hier von der Beklagten dargelegt – konkrete, günstigere und verfügbare Angebote am Anmietort nachgewiesen werden, die eher dem Niveau des Fraunhofer-Spiegels entsprechen, kann das Gericht diesen zur Grundlage seiner Schätzung machen. Das Gericht kürzte die Forderung der Klägerin entsprechend und orientierte sich an den Werten des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Die Entscheidung zeigt, dass die Schwacke-Liste kein unumstößliches Dogma ist und Versicherer durch die Vorlage konkreter Gegenangebote die Erstattungspflicht auf ein realistisches Maß reduzieren können.
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