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Regionale Begrenzung der Restwertermittlung
Zusammenfassung
Das Gericht bestätigt, dass sich die Restwertermittlung auf den regionalen Markt beschränken kann und der Geschädigte nicht auf Angebote aus überregionalen Restwertbörsen warten muss.
Leitsatz
"Eine korrekte Wertermittlung liegt vor, wenn sie erkennen lässt, dass der Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt worden ist. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, eigene Marktforschung zu betreiben noch auf überregionale Angebote zu warten."
Vollständige Analyse
In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 19. September 2018 (Az. 13 S 146/18) eine praxisrelevante Entscheidung zur Restwertermittlung nach einem Verkehrsunfall getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob der Geschädigte zur Minimierung des Schadens verpflichtet ist, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug an einen überregionalen Aufkäufer zu veräußern, der über eine Online-Restwertbörse ein höheres Angebot abgegeben hat als ein regionaler Händler. Das Gericht stellte klar, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB bereits dann genügt, wenn er das Fahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein anerkannter Sachverständiger als Wert auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Er ist nicht gehalten, auf höhere Angebote von ihm unbekannten Anbietern aus dem gesamten Bundesgebiet einzugehen. Diese Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten als 'Herr des Restwertmarktes'. Rechtlich stützt sich das Urteil auf § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution normiert und dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit über die Schadensbehebung zugesteht. Die Verweisung auf überregionale Restwertaufkäufer durch den Versicherer wird als unzumutbare Erschwerung der Schadensabwicklung gewertet. Für die Rechtsprechung bedeutet dies eine Festigung der bisherigen Linie, die dem Schutz des Geschädigten vor den Unwägbarkeiten des überregionalen Gebrauchtwagenmarktes dient. In der Praxis der KFZ-Schadensregulierung wird damit den Versicherern ein Riegel vorgeschoben, die Auszahlung durch Verweis auf abstrakte und oft nur schwer realisierbare Angebote aus Restwertbörsen zu kürzen.
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