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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
14 S 40/23LG Lübeck·26. September 2024

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Spurwechsel

§ 4 Abs. 1 StVO§ 7 Abs. 5 StVO§ 17 StVG

Zusammenfassung

Das LG Lübeck hat entschieden, dass bei einem Auffahrunfall, dem ein fehlerhafter Spurwechsel vorausging, eine Haftungsverteilung von 40% zu Lasten des Spurwechslers und 60% zu Lasten des Auffahrenden angemessen ist. Beide Fahrer haben gegen die StVO verstoßen.

Leitsatz

"Ein fehlerhafter Spurwechsel, der zu einem Auffahrunfall führt, kann den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden entkräften oder relativieren. Die Haftungsquote hängt von den konkreten Umständen ab."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Lübeck hat mit seinem Urteil vom 26. September 2024 eine praxisrelevante Entscheidung zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen nach einem Spurwechsel getroffen. Im konkreten Fall kam es zu einem Auffahrunfall, weil ein Fahrzeugführer einen fehlerhaften Spurwechsel durchführte und der nachfolgende Fahrer nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Das Gericht legte eine Haftungsquote von 60% zu Lasten des Auffahrenden und 40% zu Lasten des Spurwechslers fest. Diese Entscheidung weicht von der üblichen Rechtsprechung ab, die bei Auffahrunfällen oft von einem Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden ausgeht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass beide Fahrer gegen ihre Sorgfaltspflichten aus der Straßenverkehrsordnung verstoßen haben. Der Spurwechsler habe den Spurwechsel nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO durchgeführt, während der Auffahrende den erforderlichen Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten habe. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG führte zu der genannten Quote. Das Urteil ist kein Grundsatzurteil, bestätigt aber die Tendenz in der Rechtsprechung, bei komplexen Unfallgeschehen eine differenzierte Haftungsverteilung vorzunehmen. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass bei Auffahrunfällen immer genau geprüft werden muss, ob dem Unfall ein Spurwechsel vorausging. In solchen Fällen kann der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden erschüttert oder zumindest relativiert werden, was zu einer Mithaftung des Spurwechslers führt.

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