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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
(2) 3 Ss 15/15 (13/15)LG Heilbronn·28. April 2015

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

§ 4 Abs. 1 BDSG§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG

Zusammenfassung

Eine Dashcam-Aufzeichnung kann im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden, um eine Nötigung im Straßenverkehr nachzuweisen. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht, da das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten überwiegt.

Leitsatz

"Die Anfertigung einer Dashcam-Aufzeichnung ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig und die Aufzeichnung ist im Strafverfahren verwertbar. Der Kernbereich der persönlichen Lebensführung ist nicht betroffen, wenn lediglich Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr aufgezeichnet werden."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Heilbronn hat mit Beschluss vom 28.04.2015 (Az. (2) 3 Ss 15/15 (13/15)) entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren als Beweismittel verwertbar sind. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer wegen Nötigung im Straßenverkehr angeklagt. Die Dashcam-Aufnahme eines anderen Verkehrsteilnehmers dokumentierte das aggressive Fahrverhalten des Angeklagten. Die Verteidigung beantragte ein Beweisverwertungsverbot, da die Aufnahme ohne Einwilligung des Angeklagten erfolgt sei und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Das Gericht wies diesen Antrag zurück und führte aus, dass die Anfertigung der Dashcam-Aufzeichnung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig sei. Der Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten sei nicht betroffen, da lediglich Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr aufgezeichnet wurden. Das Gericht betonte, dass selbst bei Annahme eines Datenschutzverstoßes das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten überwiege. Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren bestätigt und damit eine wichtige Ergänzung zur zivilrechtlichen Rechtsprechung darstellt. Während der BGH mit seinem Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) die grundsätzliche Verwertbarkeit im Zivilprozess feststellte, zeigt diese Entscheidung, dass Dashcam-Aufnahmen auch im Strafrecht als Beweismittel herangezogen werden können. Das Gericht stellte klar, dass die Interessenabwägung zwischen Datenschutz und Beweisinteresse im Strafverfahren regelmäßig zugunsten der Strafverfolgung ausfällt, insbesondere wenn es um die Dokumentation von Verkehrsstraftaten geht.

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