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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
21 S 185/17LG Regensburg·11. Januar 2018

Bemessung des merkantilen Minderwerts nach Ruhkopf-Sahm

§ 249 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Das LG Regensburg wendet die Berechnungsmethode nach Ruhkopf-Sahm zur Bemessung des merkantilen Minderwerts an. Die Formel lautet: Minderwert = (Veräußerungswert + Reparaturkosten) × Xr ÷ 100, wobei Xr ein Faktor zwischen 3 und 7 ist.

Leitsatz

"Die Bemessung des merkantilen Minderwerts kann nach der Methode Ruhkopf-Sahm erfolgen. Dabei werden der Veräußerungswert und die Reparaturkosten ins Verhältnis gesetzt und mit einem Faktor multipliziert, der vom Fahrzeugalter und Vorschäden abhängt."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Regensburg hat mit seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (Aktenzeichen: 21 S 185/17) eine praxisrelevante Entscheidung zur Bemessung des merkantilen Minderwerts getroffen. Im konkreten Fall stritten die Parteien über die Höhe des nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden merkantilen Minderwerts. Das Gericht entschied sich für die Anwendung der Berechnungsmethode nach Ruhkopf-Sahm, einer in der Rechtsprechung anerkannten, aber nicht allein maßgeblichen Methode. Kern dieser Methode ist eine Formel, die den Veräußerungswert und die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs in Relation setzt und mit einem Faktor multipliziert. Dieser Faktor, der in der Regel zwischen 3 und 7 liegt, wird je nach Fahrzeugalter und eventuellen Vorschäden variabel angesetzt. Das Gericht stellt damit klar, dass eine pauschale Berechnung des Minderwerts nicht sachgerecht ist, sondern eine differenzierte Betrachtung der individuellen Umstände des Einzelfalls erfordert. Die Entscheidung des LG Regensburg bestätigt die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass der merkantile Minderwert, also der Makel, der einem Fahrzeug nach einem Unfall auch nach fachgerechter Reparatur anhaftet und zu einem geringeren Verkaufserlös führt, ersatzfähig ist. Die Anwendung der Ruhkopf-Sahm-Methode ist dabei eine von mehreren Möglichkeiten, die Höhe dieses Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Entscheidung hat für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung eine klarstellende Funktion, indem sie eine anerkannte Berechnungsmethode zur Anwendung bringt und damit zur Rechtssicherheit beiträgt. Sie unterstreicht die Bedeutung eines qualifizierten Sachverständigengutachtens, das alle relevanten Faktoren für die Bemessung des Minderwerts berücksichtigt. Der Bezug zu § 249 BGB ergibt sich aus dem Grundsatz der Totalreparation, wonach der Schädiger den Zustand wiederherzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der merkantile Minderwert ist ein Teil dieses wiederherzustellenden Zustands.

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