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Video von Dashcam (Tesla) ist zulässiges Beweismittel
Zusammenfassung
Die Videoaufnahme einer Tesla-360-Grad-Kamera kann als zulässiges Beweismittel zur Klärung eines Verkehrsunfalls herangezogen werden. Datenschutzrechtliche Belange stehen der Verwertung nicht entgegen, wenn das Beweisinteresse des Geschädigten überwiegt.
Leitsatz
"Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliegt, führt das nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot der Videoaufnahme. Solche Aufnahmen sind verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 07.07.2025 (Az. 5 O 4/25) entschieden, dass die Videoaufnahme einer 360-Grad-Kamera eines Tesla-Fahrzeugs als Beweismittel in einem Verkehrsunfallprozess zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall. Die Aufnahmen der Dashcam des Tesla-Fahrers sollten zur Rekonstruktion des Unfallhergangs herangezogen werden. Das Gericht hat in seiner Entscheidung das Beweisinteresse des Geschädigten höher bewertet als die datenschutzrechtlichen Belange des Unfallgegners. Es stellte klar, dass selbst ein möglicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot der Aufnahme führt. Maßgeblich sei eine Interessenabwägung im Einzelfall. Da die Aufnahme lediglich neutrale Verkehrsvorgänge dokumentierte und zur Aufklärung einer möglichen Straftat (Fahrerflucht gemäß § 142 StGB) sowie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche diente, überwog das Interesse des Geschädigten. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits 2018 die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess grundsätzlich bejaht hat. Es verdeutlicht, dass die Gerichte bei der Interessenabwägung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO den datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie § 6b BDSG keine absolute Sperrwirkung beimessen. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies eine weitere Stärkung der Position von Geschädigten, die mithilfe von Dashcam-Aufnahmen den Unfallhergang beweisen können.
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