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LG Gießen verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung des im Schadensgutachten aufgeführten Restwertes
Zusammenfassung
Das LG Gießen hat die Axa Versicherung verurteilt, den im Schadensgutachten ausgewiesenen Restwert zu zahlen. Der Geschädigte muss sich nicht auf ein höheres Restwertangebot des Versicherers verweisen lassen, wenn er das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten genannten Wert veräußert hat.
Leitsatz
"Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat."
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