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Sachverständigenverfahren: Kürzung als Meinungsverschiedenheit – Keine vorherige Erklärung nötig
Zusammenfassung
Das LG Hannover bestätigte, dass bereits die Kürzung einer Rechnung durch die Versicherung eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 84 VVG darstellt. Eine vorherige Bekanntgabe durch den VN ist nicht erforderlich.
Leitsatz
"Die Kürzung einer Werkstattrechnung oder eines Gutachtens durch die Kaskoversicherung stellt bereits eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 84 VVG dar, die zur Einleitung eines Sachverständigenverfahrens berechtigt."
Vollständige Analyse
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer hatte sein Fahrzeug nach einem Kaskoschaden reparieren lassen. Die Versicherung kürzte die Werkstattrechnung unter Berufung auf einen Prüfbericht von ControlExpert. Der VN leitete daraufhin ein Sachverständigenverfahren ein. Die Versicherung argumentierte, der VN hätte die Meinungsverschiedenheit vorher ausdrücklich erklären müssen.
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Quelle: dejure.org
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