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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
14 O 133/21Landgericht Hannover·15. März 2022

Sachverständigenverfahren: Kürzung als Meinungsverschiedenheit – Keine vorherige Erklärung nötig

§ 84 VVG§ 305c BGB§ 307 BGB

Zusammenfassung

Das LG Hannover bestätigte, dass bereits die Kürzung einer Rechnung durch die Versicherung eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 84 VVG darstellt. Eine vorherige Bekanntgabe durch den VN ist nicht erforderlich.

Leitsatz

"Die Kürzung einer Werkstattrechnung oder eines Gutachtens durch die Kaskoversicherung stellt bereits eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 84 VVG dar, die zur Einleitung eines Sachverständigenverfahrens berechtigt."

Vollständige Analyse

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer hatte sein Fahrzeug nach einem Kaskoschaden reparieren lassen. Die Versicherung kürzte die Werkstattrechnung unter Berufung auf einen Prüfbericht von ControlExpert. Der VN leitete daraufhin ein Sachverständigenverfahren ein. Die Versicherung argumentierte, der VN hätte die Meinungsverschiedenheit vorher ausdrücklich erklären müssen.

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Quelle: dejure.org

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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