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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
19 T 337/18LG Stuttgart·25. Oktober 2018

Keine Erstattung von Gutachterkosten, insoweit ein ‚Prüf-Gutachten‘ für den Prozess nicht erforderlich war und zudem vom nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben wurde

§ 91 ZPO§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 562 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Kosten für ein privates Prüfgutachten, das von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Überprüfung eines Schadensgutachtens in Auftrag gegeben wurde, nicht erstattungsfähig sind. Das Gericht begründete dies damit, dass das Gutachten nicht prozessentscheidend war und nicht von einer Partei des Rechtsstreits, sondern von der nicht am Prozess beteiligten Versicherung beauftragt wurde.

Leitsatz

"Die Kosten eines Privatgutachtens, das zur Überprüfung der Einstandspflicht der Höhe nach in Auftrag gegeben wurde, sind nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn das Gutachten für den Prozess nicht erforderlich war und nicht von einer Partei des Rechtsstreits in Auftrag gegeben wurde."

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