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Wiederholte Alkoholfahrten – MPU auch unter 1,6 Promille zulässig
Zusammenfassung
Das BVerwG entschied, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU auch dann anordnen darf, wenn bei wiederholten Trunkenheitsfahrten die einzelnen BAK-Werte unter 1,6 Promille lagen. Die Wiederholung selbst begründet Eignungszweifel.
Leitsatz
"Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss rechtfertigen die Anordnung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auch dann, wenn die festgestellten BAK-Werte jeweils unter 1,6 Promille lagen."
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Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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