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Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung und langer Ausfalldauer
Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf sprach dem Kläger Nutzungsausfall für 110 Tage zu. Es stellte klar, dass der Anspruch auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens besteht und sich nicht auf die reine Wiederbeschaffungsdauer beschränkt, wenn der Geschädigte aus finanziellen Gründen die Ersatzbeschaffung nicht früher vornehmen konnte.
Leitsatz
"Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens nicht auf die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer beschränkt. Kann der Geschädigte glaubhaft machen, dass er die Schadensregulierung aus finanziellen Gründen nicht früher betreiben konnte, steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu."
Vollständige Analyse
In dem vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu entscheiden, der die im Sachverständigengutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer deutlich überstieg. Der Geschädigte rechnete den Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis eines Gutachtens ab, konnte jedoch aus finanziellen Gründen die Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs erst nach 110 Tagen vornehmen. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfall zu zahlen und wollte nur die im Gutachten genannte kürzere Wiederbeschaffungsdauer anerkennen. Das OLG Düsseldorf gab dem Kläger Recht und sprach ihm eine Entschädigung für die vollen 110 Tage zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249 BGB den gesamten Zeitraum abdeckt, in dem der Geschädigte sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann. Dies gilt auch bei einer fiktiven Abrechnung. Entscheidend ist, dass der Geschädigte den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit für den gesamten Zeitraum darlegen und beweisen kann. Wenn die Verzögerung der Ersatzbeschaffung darauf beruht, dass der Geschädigte die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen kann, weil die Versicherung die Zahlung verzögert, geht dies zu Lasten des Schädigers. Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 287 ZPO, der dem Richter eine Schätzung des Schadens ermöglicht. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eine wichtige Bestätigung der Rechtsprechung, dass die finanzielle Situation des Geschädigten bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens zu berücksichtigen ist. Sie stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um in Vorleistung zu treten. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherungen sich nicht pauschal auf die im Gutachten angegebene Ausfallzeit berufen können, sondern die individuellen Umstände des Geschädigten berücksichtigen müssen.
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