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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
1 U 173/22OLG Düsseldorf·13. Juni 2023

Keine Erstattung von Sachverständigenkosten bei Verschweigen von Vorschäden

§ 249 Abs. 1 BGB§ 278 BGB

Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Geschädigter keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten hat, wenn er dem Gutachter erhebliche Vorschäden verschweigt und das Gutachten deshalb untauglich ist.

Leitsatz

"Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt."

Vollständige Analyse

In dem besprochenen Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. Juni 2023, Aktenzeichen 1 U 173/22, wurde eine für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutsame Entscheidung getroffen. Der Sachverhalt betraf einen Geschädigten, der nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung seines Schadens in Auftrag gab. Dabei verschwieg er jedoch erhebliche Vorschäden an seinem Fahrzeug. Das Gutachten fiel daher fehlerhaft aus und war zur Schadensbezifferung untauglich. Das Gericht entschied, dass der Geschädigte unter diesen Umständen keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Schädiger hat. Die rechtliche Einordnung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf § 249 BGB. Zwar hat der Schädiger grundsätzlich die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Kosten zu tragen, wozu auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören. Allerdings trifft den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht. Durch das Verschweigen der Vorschäden hat der Geschädigte seine Obliegenheit verletzt, an der ordnungsgemäßen Schadensfeststellung mitzuwirken. Das Gutachten war somit unbrauchbar, und die dafür aufgewendeten Kosten waren nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Das Urteil ist eine Konkretisierung der Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht und zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten. Es stellt klar, dass die Untauglichkeit eines Gutachtens, die auf einer Obliegenheitsverletzung des Geschädigten beruht, zu dessen Lasten geht. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer die Erstattung von Gutachterkosten verweigern können, wenn nachgewiesen wird, dass der Geschädigte relevante Informationen, wie Vorschäden, verschwiegen hat und das Gutachten deshalb fehlerhaft ist. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen.

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