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Fiktive Abrechnung von Verbringungskosten und UPE-Zuschlägen
Zusammenfassung
Das OLG München stellt klar, dass Verbringungskosten und UPE-Zuschläge auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig sind, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.
Leitsatz
"Bei der fiktiven Abrechnung sind Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen."
Vollständige Analyse
Das Urteil des OLG München vom 28. Februar 2014 mit dem Aktenzeichen 10 U 3878/13 ist für die Praxis der fiktiven Schadensabrechnung von erheblicher Bedeutung. Im Kern des Falles stand die Frage, ob Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch dann vom Schädiger zu erstatten sind, wenn der Geschädigte den Schaden nicht tatsächlich reparieren lässt, sondern auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Das Gericht bejahte dies und stärkte damit die Rechte von Unfallgeschädigten. Die Richter stellten klar, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht davon abhängt, ob sie konkret angefallen sind. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese Kosten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region des Geschädigten typischerweise anfallen würden. Diese Prognose ist vom Sachverständigen im Gutachten zu treffen. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter bestätigt, dass alle Markenwerkstätten im Umfeld des Klägers solche Kosten berechnen. Damit, so das OLG, handelt es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Urteil weicht bewusst von einer strengeren Rechtsprechungslinie ab, die einen tatsächlichen Anfall der Kosten fordert, und folgt einer geschädigtenfreundlicheren Auslegung. Es bestätigt, dass der objektiv zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag entscheidend ist, nicht die tatsächliche Verwendung der Entschädigungsleistung durch den Geschädigten. Für die Praxis der Schadensregulierung bedeutet dies eine wichtige Klarstellung: Versicherungen können die Übernahme von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung nicht pauschal mit dem Argument ablehnen, die Kosten seien nicht real entstanden. Das Urteil festigt die zentrale Rolle des Sachverständigengutachtens als Grundlage der Schadensberechnung und unterstreicht die Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
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