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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
10 U 41/17OLG Stuttgart·17. Juli 2017

Dashcams als Beweismittel im Einzelfall zulässig

Art. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG

Zusammenfassung

Aufnahmen von im Dauerbetrieb laufenden Dashcams können im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse an der Aufklärung des Unfallhergangs das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Unfallbeteiligten überwiegt.

Leitsatz

"Die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess ist eine Frage der Interessenabwägung im konkreten Einzelfall. Ein generelles Beweisverwertungsverbot besteht nicht."

Vollständige Analyse

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 17. Juli 2017 mit dem Aktenzeichen 10 U 41/17 befasst sich mit der brisanten Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess. Im konkreten Fall ging es um die Klärung der Haftungsfrage nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Hergang zwischen den Parteien streitig war. Eine Partei legte zur Beweisführung eine Aufnahme einer im Dauerbetrieb laufenden Dashcam vor. Das Gericht entschied, dass solche Aufnahmen trotz datenschutzrechtlicher Bedenken im Einzelfall verwertbar sein können. Die rechtliche Einordnung dieses Urteils bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verankert in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), und dem zivilprozessualen Interesse an einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass ein permanentes, anlassloses Filmen des öffentlichen Verkehrsraums zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen darstellt, dies jedoch nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Entscheidend sei eine umfassende Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall. Überwiegt das Interesse des Beweisführers an der Aufklärung eines Unfallhergangs und der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners, so ist die Aufnahme als Beweismittel zuzulassen. Dieses Urteil war zum damaligen Zeitpunkt eine wichtige Weichenstellung und reiht sich in eine Serie von Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte ein, die eine differenzierte Betrachtung forderten. Es bestätigte die Tendenz, von einem generellen Verwertungsverbot abzurücken und stattdessen auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung bei der Beweisführung in unklaren Unfallsituationen, insbesondere bei Fahrerflucht. Die Entscheidung zwingt Versicherer und Gerichte, sich mit dem Inhalt von Dashcam-Aufnahmen auseinanderzusetzen, anstatt sie pauschal als unzulässig abzulehnen. Der Bezug zu den Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG verdeutlicht, dass es sich um eine Abwägungsentscheidung auf höchster normativer Ebene handelt, bei der keine der beiden Rechtspositionen absolut gilt.

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