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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
14 U 124/18OLG Celle·20. September 2018

Abgrenzbarkeit von Neuschäden zu Vorschäden

§ 286 ZPO§ 287 ZPO§ 513 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 546 ZPO

Zusammenfassung

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Geschädigter, der Vorschäden an seinem Fahrzeug hat, diese im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Kann er die Vorschäden nicht von den Neuschäden abgrenzen, kann die Klage vollständig abgewiesen werden.

Leitsatz

"Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls ist bezüglich eines Kfz-Schadens verpflichtet, die Vorschäden im Einzelnen, das heißt die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen."

Vollständige Analyse

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 20. September 2018 (Aktenzeichen 14 U 124/18) die hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei unfallbedingten Fahrzeugschäden präzisiert, wenn Vorschäden am selben Fahrzeugbereich vorliegen. Im konkreten Fall konnte der Kläger nicht ausreichend schlüssig darlegen und beweisen, welche Schäden bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall bestanden und wie diese behoben wurden. Das Gericht stellte klar, dass eine pauschale Behauptung, die Vorschäden seien fachgerecht repariert worden, nicht ausreicht. Vielmehr muss der Geschädigte detailliert vortragen, welche Teile konkret beschädigt waren, welche Reparaturschritte zur Beseitigung der Vorschäden durchgeführt wurden und dass die nun geltend gemachten Schäden eindeutig auf das neue Unfallereignis zurückzuführen sind. Diese strenge Anforderung begründet das Gericht mit den prozessualen Grundsätzen der §§ 286 und 287 der Zivilprozessordnung (ZPO), die eine richterliche Überzeugungsbildung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage erfordern. Kann der Geschädigte dieser Pflicht zur substanziierten Darlegung nicht nachkommen, sodass eine klare Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden für das Gericht nicht möglich ist, läuft er Gefahr, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Das Urteil ist keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, sondern eine Bestätigung und Verschärfung der Anforderungen an die Substantiierungslast. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer und Gerichte bei Vorliegen von Vorschäden eine sehr genaue Prüfung vornehmen und entsprechende Nachweise vom Geschädigten einfordern werden. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer lückenlosen Dokumentation von Reparaturen.

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