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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
14 U 136/20OLG Celle·10. November 2021

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung (OLG Celle)

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das OLG Celle hat entschieden, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens ersatzfähig sind, wenn sie in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen sind und regional üblich sind.

Leitsatz

"Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären."

Vollständige Analyse

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. 14 U 123/24) eine wichtige Klarstellung zum merkantilen Minderwert bei Kraftfahrzeugen getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts bestehen kann. Das Gericht entschied, dass eine starre Alters- oder Laufleistungsgrenze, wie sie in der Vergangenheit oft mit 5 Jahren oder 100.000 km angenommen wurde, nicht mehr zeitgemäß ist. Der Sachverhalt betraf ein hochwertiges Fahrzeug, das trotz seines Alters und seiner Laufleistung nach einem unverschuldeten Unfall einen merkantilen Minderwert erlitt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der merkantile Minderwert sich aus der Bewertung des reparierten Unfallfahrzeugs am Markt ergibt. Bei hochwertigen und gut gepflegten Fahrzeugen kann auch bei einem Alter von über fünf Jahren oder einer Laufleistung von über 100.000 km ein spürbarer Wertverlust am Markt eintreten. Diese Entscheidung ist eine Abweichung von der bisherigen, eher schematischen Rechtsprechung und stellt eine Bestätigung der neueren Tendenz dar, den merkantilen Minderwert stärker am Einzelfall zu orientieren. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer den merkantilen Minderwert nicht mehr pauschal mit Verweis auf starre Grenzen ablehnen können. Stattdessen muss eine konkrete Marktanalyse erfolgen. Die Entscheidung bezieht sich auf § 251 BGB, der den Ersatz des Minderwerts regelt, und § 287 ZPO, der dem Gericht eine Schätzung des Schadens ermöglicht.

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