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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
3 U 7/24OLG Saarbrücken·15. März 2024

Erstattung von Gutachterkosten trotz verschwiegener Vorschäden

§ 249 BGB§ 254 BGB§ 307 BGB

Zusammenfassung

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann vollständig ersetzt verlangen kann, wenn er dem Gutachter Vorschäden am Fahrzeug nicht mitgeteilt hat. Voraussetzung ist, dass die Vorschäden die Reparaturkostenermittlung nicht wesentlich beeinflussten.

Leitsatz

"Die Entscheidung bestätigt, dass Geschädigte den vollständig gezahlten Betrag für Sachverständigenkosten geltend machen können, auch wenn eine Klausel zur Abtretung von Ansprüchen unwirksam ist. Das Gericht bewertet das Gutachten als ausreichend, da bekannte Vorschäden den ermittelten Wiederbeschaffungswert und Reparaturaufwand nicht maßgeblich verändern."

Vollständige Analyse

Das Urteil des OLG Saarbrücken vom 15. März 2024 mit dem Aktenzeichen 3 U 7/24 befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Rahmen der Kfz-Schadensregulierung, insbesondere wenn der Geschädigte dem Gutachter Vorschäden am Fahrzeug verschwiegen hat. Im konkreten Fall hatte ein Unfallgeschädigter die vollen Kosten für ein eingeholtes Gutachten geltend gemacht. Die gegnerische Versicherung lehnte die vollständige Übernahme mit der Begründung ab, der Geschädigte habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, indem er Vorschäden nicht offenbarte. Das Gericht stellte klar, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig sind, da sie zur Feststellung des Schadensumfangs erforderlich sind. Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB, das zu einer Kürzung des Anspruchs führen könnte, liegt nur dann vor, wenn die verschwiegenen Vorschäden die aktuelle Reparaturkostenermittlung wesentlich beeinflusst hätten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als nicht gegeben an. Die Entscheidung bestätigt die herrschende Rechtsprechung, die auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gutachterkosten abstellt und stärkt die Position von Unfallgeschädigten. Sie verhindert, dass Versicherer die Kostenübernahme pauschal mit dem Argument nicht offenbarter Vorschäden ablehnen können, ohne deren konkrete Relevanz für den aktuellen Schaden darzulegen. Das Urteil ist somit von hoher praktischer Bedeutung für die Schadensregulierung, da es die Rechte der Geschädigten schützt und die Anforderungen an die Argumentation der Versicherer präzisiert. Zudem erklärte das Gericht eine Abtretungsklausel in den AGB des Gutachters nach § 307 BGB für unwirksam, was jedoch für den grundsätzlichen Erstattungsanspruch des Geschädigten unerheblich war.

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