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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
6 U 206/19OLG Hamm·28. Februar 2020

Zerkratzen eines PKW als Unfall in der Kaskoversicherung

§ 81 Abs. 1 VVG

Zusammenfassung

Das Zerkratzen eines Fahrzeuglacks durch einen Dritten stellt einen Unfall im Sinne der Kaskoversicherung dar.

Leitsatz

"Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung; vielmehr hat der Versicherer den entsprechenden Vorsatz des Versicherungsnehmers als Voraussetzung einer Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 1 VVG darzulegen und zu beweisen."

Vollständige Analyse

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 28. Februar 2020, Aktenzeichen 6 U 206/19, eine praxisrelevante Entscheidung zur Kaskoversicherung getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob das vorsätzliche Zerkratzen des Fahrzeuglacks durch einen unbekannten Dritten als 'Unfall' im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten ist und somit einen Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung begründet. Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass der Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung keine Unfreiwilligkeit aufseiten des Versicherungsnehmers voraussetzt. Vielmehr liegt es am Versicherer, gemäß § 81 Abs. 1 VVG den Vorsatz des Versicherungsnehmers zu beweisen, um eine Leistungsfreiheit zu begründen. Kann der Versicherer diesen Beweis nicht erbringen, muss er für den Schaden aufkommen. Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Schadensregulierung, da sie die Rechte von Versicherungsnehmern bei Vandalismusschäden stärkt. Sie bestätigt die herrschende Rechtsprechung, wonach der Unfallbegriff weit auszulegen ist und eine von außen kommende, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Beschädigung des Fahrzeugs umfasst. Für die Praxis bedeutet dies, dass Versicherer bei Lackkratzern nicht pauschal die Leistung mit dem Argument verweigern können, es handle sich nicht um einen Unfall. Die Beweislast für einen Leistungsausschlussgrund, wie etwa die vorsätzliche Selbstbeschädigung durch den Versicherungsnehmer, liegt vollumfänglich beim Versicherer.

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