Urteile, die Ihre Rechte stärken
Kennen Sie die BGH-Entscheidungen, die Versicherungen fürchten?
Versicherungstricks durchschauen
Erfahren Sie, welche Taktiken Versicherungen nutzen – und wie Sie sich wehren.
Exklusive Recherchen
Fälle, die es so nirgendwo gibt. Jede Woche ein neuer, recherchierter Artikel.
Ihre Rechte kennen
BGH-Urteile, Schadensregulierung, Gutachten – verständlich erklärt.
Bares Geld sparen
Fehler vermeiden, die andere Autofahrer Tausende Euro kosten.
Bereits aktive Mitglieder – informiert und vorbereitet.
in Vorbereitung · Wir benachrichtigen Sie

Zerkratzen eines PKW als Unfall in der Kaskoversicherung
Zusammenfassung
Das Zerkratzen eines Fahrzeuglacks durch einen Dritten stellt einen Unfall im Sinne der Kaskoversicherung dar.
Leitsatz
"Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung; vielmehr hat der Versicherer den entsprechenden Vorsatz des Versicherungsnehmers als Voraussetzung einer Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 1 VVG darzulegen und zu beweisen."
Vollständige Analyse
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 28. Februar 2020, Aktenzeichen 6 U 206/19, eine praxisrelevante Entscheidung zur Kaskoversicherung getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob das vorsätzliche Zerkratzen des Fahrzeuglacks durch einen unbekannten Dritten als 'Unfall' im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten ist und somit einen Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung begründet. Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass der Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung keine Unfreiwilligkeit aufseiten des Versicherungsnehmers voraussetzt. Vielmehr liegt es am Versicherer, gemäß § 81 Abs. 1 VVG den Vorsatz des Versicherungsnehmers zu beweisen, um eine Leistungsfreiheit zu begründen. Kann der Versicherer diesen Beweis nicht erbringen, muss er für den Schaden aufkommen. Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Schadensregulierung, da sie die Rechte von Versicherungsnehmern bei Vandalismusschäden stärkt. Sie bestätigt die herrschende Rechtsprechung, wonach der Unfallbegriff weit auszulegen ist und eine von außen kommende, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Beschädigung des Fahrzeugs umfasst. Für die Praxis bedeutet dies, dass Versicherer bei Lackkratzern nicht pauschal die Leistung mit dem Argument verweigern können, es handle sich nicht um einen Unfall. Die Beweislast für einen Leistungsausschlussgrund, wie etwa die vorsätzliche Selbstbeschädigung durch den Versicherungsnehmer, liegt vollumfänglich beim Versicherer.
Vollständige Analyse & rechtliche Hacks
Nutzen Sie dieses Urteil für Ihren eigenen Fall – mit konkreten Formulierungshilfen, Argumentationsketten und Strategien, die Versicherungen nicht gerne sehen.
Praxistipps
Praxistipps & Handlungsempfehlungen
Erfahren Sie, wie Sie dieses Urteil für Ihre eigene Schadenregulierung nutzen können – mit konkreten Handlungsempfehlungen und Formulierungshilfen.
Verwandte Urteile
Deckungsklage gegen die Vollkaskoversicherung nach Kfz-Unfall
Sachverständigenverfahren: Kürzung als Meinungsverschiedenheit – Keine vorherige Erklärung nötig
Grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der Durchfahrtshöhe
Sachverständigenverfahren: Voraussetzungen und Meinungsverschiedenheit
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.