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Grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der Durchfahrtshöhe
Zusammenfassung
Eine Regelung in AGB eines Autovermieters, die eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung zu Gunsten des Mieters und des berechtigten Fahrers für den Fall grober Fahrlässigkeit vollständig ausschließt, ist wegen Abweichung vom Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG für die Vollkaskoversicherung unwirksam.
Leitsatz
"Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden, sondern ist einzelfallbezogen zu bejahen oder zu verneinen."
Vollständige Analyse
In dem vorliegenden Fall hat das OLG Hamm entschieden, dass die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bei einem Mietfahrzeug nicht pauschal als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist. Der Sachverhalt betraf einen Fahrer, der mit einem gemieteten Fahrzeug eine Unterführung passieren wollte, deren Höhe er falsch einschätzte, was zu einem erheblichen Schaden am Fahrzeug führte. Die Kaskoversicherung des Vermieters lehnte die vollständige Übernahme des Schadens unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Fahrers ab. Das Gericht stellte klar, dass eine solche pauschale Einordnung dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit widerspricht. Vielmehr müssen die gesamten Umstände des jeweiligen Falles gewürdigt werden. Dazu zählen beispielsweise die Erkennbarkeit der Höhenbeschränkung, eventuelle Ablenkungen des Fahrers oder eine besondere Eilbedürftigkeit. Rechtlich stützt sich das Urteil auf § 81 Abs. 2 VVG, der dem Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ein Kürzungsrecht einräumt. Das OLG Hamm betont, dass grobe Fahrlässigkeit ein in subjektiver und objektiver Hinsicht unentschuldbares, außerordentliches Fehlverhalten voraussetzt. Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des BGH ein, der ebenfalls hohe Anforderungen an die Annahme von grober Fahrlässigkeit stellt. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer bei der Prüfung ihrer Leistungspflicht eine sorgfältige und umfassende Abwägung aller Umstände vornehmen müssen und eine Ablehnung nicht allein auf die Tatsache der Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe stützen können.
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