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Substantiierungslast bei Vorschäden
Zusammenfassung
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Anforderungen an die Substantiierungslast des Geschädigten bezüglich Vorschäden nicht überspannt werden dürfen. Der Geschädigte muss darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und wie diese repariert wurden.
Leitsatz
"Bei der Bemessung der klägerischen Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darf nicht verletzt werden."
Vollständige Analyse
Das Urteil des OLG Hamm vom 25. Januar 2022 mit dem Aktenzeichen 9 U 46/21 befasst sich mit der zentralen Frage der Substantiierungslast des Geschädigten bei Vorschäden im Rahmen der KFZ-Schadensregulierung. Im konkreten Fall musste ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall darlegen und beweisen, welche bereits vorhandenen Schäden an seinem Fahrzeug bestanden und in welcher Form diese repariert wurden, um eine klare Abgrenzung zum neu entstandenen Schaden zu ermöglichen. Das Gericht entschied, dass die Anforderungen an diese Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen. Es ist für den Geschädigten ausreichend, die Vorschäden nachvollziehbar und eingrenzbar zu beschreiben und deren Reparatur glaubhaft zu machen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stärkt die Position des Geschädigten. Das Gericht stützt seine Argumentation maßgeblich auf § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dem Gericht eine Schätzung der Schadenshöhe nach freier Überzeugung gestattet, sowie auf den in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen, da es Versicherern erschwert, die Regulierung von Schäden pauschal unter Verweis auf ungeklärte Vorschäden abzulehnen. Es verdeutlicht, dass eine plausible und nachvollziehbare Darstellung des Geschädigten ausreicht, um den Anspruch auf Schadensersatz zu begründen, auch wenn nicht jede Einzelheit lückenlos dokumentiert ist. Die Entscheidung bekräftigt somit den Grundsatz, dass der Schädiger das Risiko der unklaren Abgrenzbarkeit von Alt- und Neuschäden trägt, sofern der Geschädigte seiner sekundären Darlegungslast in zumutbarer Weise nachkommt.
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