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Drei Wege zur Erfüllung der Darlegungslast bei Vorschäden
Zusammenfassung
Das OLG Bremen definierte drei alternative Wege, wie der Geschädigte seine Darlegungslast bei Vorschäden erfüllen kann: Nachweis fachgerechter Reparatur, Nachweis abgrenzbarer Neuschäden oder Schadensschätzung durch Abschlag.
Leitsatz
"Der Geschädigte kann seine Darlegungslast bei Vorschäden auf drei Wegen erfüllen: (1) Nachweis der fachgerechten Reparatur, (2) Nachweis bestimmter abgrenzbarer Beschädigungen durch den Neuunfall, (3) Schadensschätzung durch Abschlag bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO."
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