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Fiktive Abrechnung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen
Zusammenfassung
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen berücksichtigt wurden und nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären.
Leitsatz
"Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen sind und regional in markengebundenen Werkstätten anfallen würden."
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