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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Das OLG Hamm hat entschieden, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nur bedingt ersatzfähig sind. Es kommt darauf an, ob diese Kosten in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise anfallen.
Leitsatz
"UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nur dann zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region des Geschädigten üblicherweise anfallen."
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