Urteile, die Ihre Rechte stärken
Kennen Sie die BGH-Entscheidungen, die Versicherungen fürchten?
Versicherungstricks durchschauen
Erfahren Sie, welche Taktiken Versicherungen nutzen – und wie Sie sich wehren.
Exklusive Recherchen
Fälle, die es so nirgendwo gibt. Jede Woche ein neuer, recherchierter Artikel.
Ihre Rechte kennen
BGH-Urteile, Schadensregulierung, Gutachten – verständlich erklärt.
Bares Geld sparen
Fehler vermeiden, die andere Autofahrer Tausende Euro kosten.
Bereits aktive Mitglieder – informiert und vorbereitet.
in Vorbereitung · Wir benachrichtigen Sie

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, wenn sie in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen sind und regional üblich sind.
Leitsatz
"Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 06. März 2012, dass dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten auch dann zusteht, wenn er den Schaden nicht tatsächlich reparieren lässt. Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf § 249 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der 'erforderliche' Betrag alle Kosten, die bei einer fachgerechten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Wenn ein Sachverständigengutachten ausweist, dass für eine solche Reparatur das Verbringen des Fahrzeugs zu einem externen Lackierbetrieb regional üblich und notwendig ist, dann gehören diese fiktiven Kosten zum ersatzfähigen Schaden. Dieses Urteil festigt die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten und stärkt das Prinzip der Dispositionsfreiheit. Es stellt klar, dass für die Schadensbemessung eine objektive Betrachtung (ex-ante) entscheidend ist: Maßgeblich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für die Schadensbeseitigung für erforderlich halten durfte. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur spielt für die Höhe des Anspruchs bei fiktiver Abrechnung keine Rolle. Für die Praxis der Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherer die Erstattung von Verbringungskosten nicht pauschal mit dem Argument ablehnen können, die Kosten seien nicht real angefallen. Die Entscheidung unterstreicht die zentrale Bedeutung eines qualifizierten Sachverständigengutachtens, das solche Kostenpositionen explizit und nachvollziehbar als ortsüblich ausweist.
Vollständige Analyse & rechtliche Hacks
Nutzen Sie dieses Urteil für Ihren eigenen Fall – mit konkreten Formulierungshilfen, Argumentationsketten und Strategien, die Versicherungen nicht gerne sehen.
Praxistipps
Praxistipps & Handlungsempfehlungen
Erfahren Sie, wie Sie dieses Urteil für Ihre eigene Schadenregulierung nutzen können – mit konkreten Handlungsempfehlungen und Formulierungshilfen.
Verwandte Urteile
Erstattungsfähigkeit regional üblicher Verbringungskosten
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung (OLG Celle)
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung (AG Besigheim)
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.