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Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen
Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens zu erstatten sind, sofern sie regional üblich sind und in einem Sachverständigengutachten aufgeführt werden.
Leitsatz
"Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie in einem Sachverständigengutachten als erforderlich und üblich ausgewiesen sind."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das OLG Düsseldorf über die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Das Gericht stellte klar, dass diese Kosten auch dann zu erstatten sind, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lässt. Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bildet § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution normiert. Demnach hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies umfasst alle für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Das Gericht argumentierte, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge dann als erforderlich anzusehen sind, wenn sie in einem Sachverständigengutachten als regional üblich und notwendig ausgewiesen werden. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch würde diese Kosten bei einer tatsächlichen Reparatur ebenfalls aufwenden. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und die Wahl zwischen tatsächlicher Reparatur und fiktiver Abrechnung hat. Sie stärkt die Bedeutung des Sachverständigengutachtens als zentrales Beweismittel für die Schadenshöhe. Für die Praxis der KFZ-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Versicherungen die Übernahme von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen nicht pauschal mit dem Argument ablehnen können, die Reparatur sei nicht durchgeführt worden. Maßgeblich ist allein die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Kosten, wie sie im Gutachten dokumentiert ist.
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