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Anwendbarkeit der 130%-Rechtsprechung auf Fahrräder
Zusammenfassung
Das OLG München hat entschieden, dass die vom BGH für Kraftfahrzeuge entwickelte 130%-Rechtsprechung auch auf Fahrräder Anwendung findet. Ein Geschädigter kann daher die Reparaturkosten für sein Fahrrad auch dann ersetzt verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen, sofern er das Fahrrad weiter nutzt.
Leitsatz
"Die Grundsätze der 130%-Rechtsprechung des BGH sind auch auf die Beschädigung von Fahrrädern anwendbar."
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