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Integritätsinteresse bei Eigenreparatur mit gebrauchten Ersatzteilen
Zusammenfassung
Das OLG München hat entschieden, dass der Geschädigte im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten erstattet verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Dies gilt auch bei einer Eigenreparatur mit gebrauchten Teilen, sofern die Reparatur fachgerecht und vollständig ist.
Leitsatz
"Der Geschädigte kann im Totalschadensfalle ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt."
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