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Differenzschadensersatz und Vorteilsausgleichung bei Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und Weiterverkauf des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand
Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart hat sich mit der Berechnung des Differenzschadensersatzes im Abgasskandal befasst, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich beschädigt und weiterverkauft wurde. Dabei ging es insbesondere um die Anrechnung von Ersatzleistungen Dritter im Rahmen der Vorteilsausgleichung.
Leitsatz
"1. Im Rahmen des Anspruchs auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV muss sich der Geschädigte aufgrund von erfolgten Beschädigungen des erworbenen Fahrzeuges erhaltene Ersatzleistungen Dritter im Rahmen der Vorteilsausgleichung nach § 242 BGB nur in dem Umfang anrechnen lassen, in dem diese bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Kompensation der durch die Beschädigungen verursachten Verminderung des Fahrzeugwertes darstellen. 2. Erfolgt die Ersatzleistung in Form einer Auszahlung der zur fachgerechten Beseitigung der Schäden erforderlichen Reparaturkosten, ist diese - neben dem Restwert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand - in dem Umfang in die Vorteilsberechnung einzustellen, in der eine fachgerechte Reparatur zu einer Erhöhung des Fahrzeugwertes geführt hätte."
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