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Differenz zwischen freien und markengebundenen Werkstatt-Stundensätzen
Zusammenfassung
Das LG Trier hat entschieden, dass ein Geschädigter auch nach Reparatur in einer freien Werkstatt die Differenz zu den höheren Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann, wenn er zuvor ein entsprechendes Gutachten eingeholt hat.
Leitsatz
"Der Geschädigte kann trotz Reparatur in einer freien Werkstatt die Differenz der Stundensätze gegenüber einer markengebundenen Fachwerkstatt auf Basis eines Sachverständigengutachtens geltend machen."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Trier hat in seinem Urteil vom 20. September 2005 (Az. 1 S 112/05) eine wichtige Klarstellung zur fiktiven Abrechnung getroffen. Selbst wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in einer günstigeren, freien Werkstatt reparieren lässt, kann er die Differenz zu den Stundensätzen einer teureren, markengebundenen Fachwerkstatt von der gegnerischen Versicherung verlangen.
Voraussetzung hierfür ist, dass er vor der Reparatur ein Sachverständigengutachten hat erstellen lassen, in dem die höheren Kosten der Markenwerkstatt ausgewiesen sind. Das Gericht argumentiert, dass die Reparaturkosten grundsätzlich anhand der in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu bemessen sind. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur an einem anderen Ort ändert nichts an der Höhe des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs.
Diese Entscheidung stärkt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Er kann frei entscheiden, wo und wie er sein Fahrzeug reparieren lässt, ohne finanzielle Nachteile bei der Abrechnung befürchten zu müssen, solange er sich an die gutachterlich festgestellten Kosten hält.
Praxistipps
- Holen Sie vor der Reparatur immer ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein.
- Lassen Sie darin die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkulieren.
- Sie können Ihr Fahrzeug dann auch in einer günstigeren Werkstatt reparieren lassen und trotzdem die höheren Kosten laut Gutachten abrechnen.
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Quelle: verkehrslexikon.de
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