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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
1 S 119/15LG Mannheim·05. Februar 2016

Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 398 BGB

Zusammenfassung

Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Rechnung eines Sachverständigen in der Regel zu erstatten ist, auch wenn sie nicht vom Geschädigten beglichen wurde. Eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten besteht zwar nicht, aber solange die Kosten nicht deutlich überhöht und dies für den Geschädigten erkennbar ist, besteht ein Erstattungsanspruch.

Leitsatz

"Auch einer vom Geschädigten nicht beglichenen Sachverständigenrechnung kommt eine Indizwirkung für die Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu. Dem Geschädigten steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Fehlen verlässliche Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze 'die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen', weshalb die vorgelegte Rechnung in der Regel zu erstatten ist."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Mannheim hat in seinem Urteil vom 05.02.2016 (Az. 1 S 119/15) die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten weiter präzisiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht restliche Kosten für ein Gutachten eingeklagt. Die Versicherung hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, die Kosten seien teilweise überhöht.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass auch eine nicht vom Geschädigten bezahlte Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten entfaltet. Dennoch besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, solange die abgerechneten Beträge nicht deutlich überhöht sind und eine solche Überhöhung für den Geschädigten auch erkennbar war. Dabei betont das Gericht, dass es für Laien oft schwierig ist, die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren zu beurteilen, da es keine verbindlichen Gebührenordnungen gibt.

Im konkreten Fall wurden die Nebenkosten (Fahrtkosten, Lichtbilder, Schreibkosten, Porto/Telefon) anhand der BVSK-Honorarbefragung 2013 überprüft und als nicht überhöht eingestuft. Das Gericht argumentierte, dass die abgerechneten Sätze innerhalb des Korridors lagen, den ein Großteil der BVSK-Mitglieder berechnet. Selbst wenn man die BVSK-Befragung nicht als Maßstab heranziehen würde, sei für den Geschädigten eine Überhöhung nicht erkennbar gewesen. Daher wurde die Klage des Sachverständigen im Wesentlichen stattgegeben.

Praxistipps

  • Keine Zahlungspflicht als Voraussetzung: Der Erstattungsanspruch für Gutachterkosten besteht auch dann, wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben.
  • Erkennbarkeit der Überhöhung: Nur wenn für Sie als Laie eine deutliche Überhöhung der Kosten erkennbar ist, kann die Erstattung gekürzt werden.
  • BVSK als Anhaltspunkt: Die BVSK-Honorarbefragung ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren.
  • Abtretung an den Gutachter: Sie können Ihre Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten direkt an den Sachverständigen abtreten.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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