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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
1 S 13/15LG Itzehoe·27. November 2015

Mietwagenkosten bei 'Exotenfahrzeug' und Schätzung nach Mittelwert

§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 540 ZPO

Zusammenfassung

Das LG Itzehoe bestätigt die Entscheidung des AG Itzehoe und verurteilt eine Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten für 42 Tage. Das Gericht akzeptiert die lange Mietdauer, da es sich um ein schwer zu beschaffendes 'Exotenfahrzeug' handelte. Die Höhe der Kosten wird auf Basis des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle geschätzt.

Leitsatz

"Bei einem unfallbeschädigten 'Exotenfahrzeug', für das es keinen gleichwertigen Ersatz auf dem regionalen Markt gibt, kann eine längere Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug gerechtfertigt sein. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO auf Basis des arithmetischen Mittels der Werte aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelt werden."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 27.11.2015 die Berufung der KRAVAG Versicherung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe bestätigt. Streitgegenstand waren Mietwagenkosten für eine Dauer von 42 Tagen, die dem Kläger nach einem unverschuldeten Unfall entstanden waren.

Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass das verunfallte Fahrzeug des Klägers ein sogenannter 'Exot' war, für den es zum Unfallzeitpunkt keinen adäquaten Ersatz auf dem Gebrauchtwagenmarkt in der Region gab. Der Kläger hatte sich daher für die Bestellung eines Neuwagens entschieden. Das Gericht sah die lange Mietdauer von 42 Tagen als gerechtfertigt an, da der Kläger die erschwerte Wiederbeschaffung plausibel dargelegt hatte.

Bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten folgte das Gericht seiner ständigen Rechtsprechung und legte das arithmetische Mittel aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle als Schätzgrundlage zugrunde. Es betonte, dass beide Listen für sich genommen geeignete Schätzgrundlagen darstellen, das arithmetische Mittel aber aufgrund der jeweiligen Stärken und Schwächen beider Listen eine noch bessere Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bilde. Die von der Versicherung vorgebrachten Einwände gegen diese Berechnungsmethode wurden zurückgewiesen.

Praxistipps

  • Besonderheiten bei 'Exotenfahrzeugen': Wenn Ihr Fahrzeug ein seltenes Modell ist, für das die Wiederbeschaffung schwierig ist, sollten Sie dies genau dokumentieren. Dies kann eine längere Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug rechtfertigen.
  • Mittelwert als Kompromiss: Einige Gerichte, wie das LG Itzehoe, nutzen den Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste zur Schätzung der Mietwagenkosten. Stellen Sie sich darauf ein, dass die Versicherung versuchen könnte, die Kosten auf den niedrigeren Fraunhofer-Wert zu drücken.
  • Substantiierter Vortrag: Machen Sie im Streitfall detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu den Umständen der Anmietung und der Notwendigkeit der Mietdauer. Pauschale Behauptungen der Gegenseite können so entkräftet werden.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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