Ein Service von unfallgiganten.de

UNFALLWIKI
AUTOFAHRER PLUS

Urteile, die Ihre Rechte stärken

Kennen Sie die BGH-Entscheidungen, die Versicherungen fürchten?

Versicherungstricks durchschauen

Erfahren Sie, welche Taktiken Versicherungen nutzen – und wie Sie sich wehren.

Exklusive Recherchen

Fälle, die es so nirgendwo gibt. Jede Woche ein neuer, recherchierter Artikel.

Ihre Rechte kennen

BGH-Urteile, Schadensregulierung, Gutachten – verständlich erklärt.

Bares Geld sparen

Fehler vermeiden, die andere Autofahrer Tausende Euro kosten.

M
K
S
A

Bereits aktive Mitglieder – informiert und vorbereitet.

in Vorbereitung · Wir benachrichtigen Sie

BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
1 S 21/07LG Krefeld·24. September 2007

Nutzungsausfallschaden als einfacher Schadensersatz neben der Leistung

§ 437 BGB§ 280 BGB§ 276 BGB§ 433 BGB

Zusammenfassung

Das LG Krefeld stellt klar, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch ohne Verzug des Verkäufers bestehen kann. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache zu vertreten hat. In diesem Fall handelt es sich um einen einfachen Schadensersatzanspruch neben der Leistung.

Leitsatz

"Sofern der Verkäufer bereits die Lieferung einer mangelhaften Sache i.S.v. § 276 BGB zu vertreten hat (Verletzung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB) ist der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB verzugsunabhängig zu ersetzen."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Krefeld befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat. Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Klägers zur Reparatur eines Motorschadens in der Werkstatt der Beklagten. Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht zwingend einen Verzug des Verkäufers mit der Nacherfüllung voraussetzt.

Entscheidend sei vielmehr, ob der Verkäufer die ursprüngliche Lieferung der mangelhaften Sache zu vertreten hat. Liegt ein solches Vertretenmüssen vor, haftet der Verkäufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz neben der Leistung. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch den Nutzungsausfallschaden, der dem Käufer durch die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit entsteht. Eine Mahnung oder Fristsetzung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Praxistipps

  • Vertretenmüssen des Verkäufers prüfen: Beim Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs sollte geprüft werden, ob dem Verkäufer ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit nachgewiesen werden kann (z.B. bei arglistiger Täuschung oder Übernahme einer Garantie).
  • Anspruch unabhängig von Verzug geltend machen: Liegt ein Vertretenmüssen vor, kann Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatz neben der Leistung gefordert werden, ohne dass der Verkäufer zuvor in Verzug gesetzt werden muss.
  • Abgrenzung zum Verzugsschaden beachten: Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Schadensersatz statt der Leistung oder einem Verzugsschaden. Er kompensiert den Schaden, der durch die bloße, vom Verkäufer zu vertretende Mangelhaftigkeit der Kaufsache entsteht.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

Zurück zur Urteils-Datenbank

Unfall gehabt?

Wir helfen Ihnen – schnell und digital.

Unfallgiganten verbindet Sie mit einem unabhängigen KFZ-Gutachter, Fachanwalt und einer Unfallwerkstatt – alle vernetzt in einem Dashboard. Bei Haftpflichtschaden: 0 € für Sie.

Bei Haftpflichtschaden: 0 €
Unabhängige Gutachter
Bundesweit verfügbar
Jetzt Geld sichern
Wischen zum Schließen