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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Das Landgericht Rostock entschied, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind, wenn sie in der Region üblicherweise anfallen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, aber stets in einer Fachwerkstatt gewartet wurden.
Leitsatz
"Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten."
Vollständige Analyse
Das LG Rostock hat mit Urteil vom 02.02.2011 (Az. 1 S 240/10) die Rechte von Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung gestärkt. Das Gericht stellte klar, dass sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten zu den ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten gehören. Voraussetzung ist, dass diese Kosten in der Region von markengebundenen Fachwerkstätten üblicherweise berechnet werden. Das Gericht argumentiert, dass diese Kosten nicht anders zu behandeln sind als die höheren Stundensätze einer Markenwerkstatt.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt für unzumutbar hielt, obwohl das Fahrzeug des Klägers älter als drei Jahre war. Entscheidend war, dass das Fahrzeug lückenlos in einer Fachwerkstatt gewartet wurde. Damit folgt das LG Rostock der Rechtsprechung des BGH (z.B. VI ZR 259/09).
Das Urteil ist eine wichtige Stütze für Geschädigte, die mit Kürzungsversuchen von Versicherungen bei fiktiver Abrechnung konfrontiert sind. Es bestätigt, dass der Grundsatz der vollständigen Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall auch die üblichen Nebenkosten einer Fachwerkstattreparatur umfasst.
Praxistipps
- Wartungshistorie: Ein lückenlos scheckheftgepflegtes Fahrzeug in einer Markenwerkstatt ist ein starkes Argument gegen die Verweisung auf eine freie Werkstatt, auch bei älteren Fahrzeugen.
- Regionale Üblichkeit nachweisen: Das Sachverständigengutachten sollte die Üblichkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten in der Region bestätigen.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Denken Sie daran, dass Sie Ihre Ansprüche sowohl gegen den Fahrer als auch gegen die Versicherung als Gesamtschuldner geltend machen können.
- Nicht von Kürzungen entmutigen lassen: Versicherungen versuchen oft, berechtigte Ansprüche zu kürzen. Bleiben Sie hartnäckig und verweisen Sie auf die einschlägige Rechtsprechung.
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Quelle: captain-huk.de
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