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Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Das LG Mannheim entschied, dass sich ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere, aber qualitativ gleichwertige freie Werkstatt verweisen lassen muss, wenn ihm diese vom Versicherer konkret benannt wird.
Leitsatz
"Ein Geschädigter, der fiktiv abrechnet, muss sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Versicherer benannten, mühelos zugänglichen und qualitativ gleichwertigen freien Werkstatt verweisen lassen."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Mannheim hat in seiner Entscheidung die Grundsätze zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten weiter konkretisiert. Es stellt klar, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, eine ihm vom Versicherer nachgewiesene, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug älter ist und keine besonderen technischen Anforderungen an die Reparatur gestellt werden.
Das Gericht widerspricht der Auffassung, dass sich eine Reparatur in einer Markenwerkstatt per se positiv auf den Wiederverkaufswert auswirke. Entscheidend sei allein die Qualität der durchgeführten Arbeiten. Wenn eine freie Werkstatt eine Reparatur in gleicher Qualität wie eine Markenwerkstatt durchführen kann, ist dem Geschädigten ein Verweis auf diese Werkstatt zumutbar. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit der Reparatur liegt dabei beim Schädiger bzw. dessen Versicherer.
Praxistipps
- Fahrzeugalter: Bei älteren Fahrzeugen ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt eher zulässig.
- Gleichwertigkeit: Achten Sie darauf, ob der Versicherer die Gleichwertigkeit der alternativen Werkstatt nachweist (z.B. durch Zertifizierungen).
- Zumutbarkeit: Die alternative Werkstatt muss für Sie mühelos und ohne größere Umstände erreichbar sein.
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Quelle: ra-kotz.de
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