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Fiktive Abrechnung und Stundenverrechnungssätze
Zusammenfassung
Das AG Warensdorf stellt klar, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zugrunde zu legen sind und der Geschädigte nicht auf "Durchschnittskosten" verwiesen werden kann.
Leitsatz
"Bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens sind die Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt zu erstatten. Ein Verweis auf "Durchschnittskosten" ist nicht zulässig."
Vollständige Analyse
In seinem Urteil vom 24. März 1995 (Az. 10 C 37/95) hat das Amtsgericht Warensdorf entschieden, dass einem Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens die Kosten zu erstatten sind, die in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Das Gericht widerspricht der Auffassung, dass der Geschädigte lediglich Anspruch auf die Erstattung von "Durchschnittskosten" habe.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte das Recht hat, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen. Dieses Wahlrecht darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ihm bei einer fiktiven Abrechnung nur geringere Kosten erstattet werden. Die Art der Abrechnung (konkret oder fiktiv) hat keinen Einfluss auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens.
Praxistipps
- Lassen Sie sich bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Erstattung von "Durchschnittskosten" verweisen.
- Bestehen Sie auf der Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer (markengebundenen) Fachwerkstatt.
- Das Wahlrecht bezüglich der Werkstatt gilt auch bei der fiktiven Abrechnung.
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Quelle: verkehrslexikon.de
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