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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
10 C 37/95AG Warensdorf·24. März 1995

Fiktive Abrechnung und Stundenverrechnungssätze

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das AG Warensdorf stellt klar, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zugrunde zu legen sind und der Geschädigte nicht auf "Durchschnittskosten" verwiesen werden kann.

Leitsatz

"Bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens sind die Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt zu erstatten. Ein Verweis auf "Durchschnittskosten" ist nicht zulässig."

Vollständige Analyse

In seinem Urteil vom 24. März 1995 (Az. 10 C 37/95) hat das Amtsgericht Warensdorf entschieden, dass einem Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens die Kosten zu erstatten sind, die in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Das Gericht widerspricht der Auffassung, dass der Geschädigte lediglich Anspruch auf die Erstattung von "Durchschnittskosten" habe.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte das Recht hat, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen. Dieses Wahlrecht darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ihm bei einer fiktiven Abrechnung nur geringere Kosten erstattet werden. Die Art der Abrechnung (konkret oder fiktiv) hat keinen Einfluss auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens.

Praxistipps

  • Lassen Sie sich bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Erstattung von "Durchschnittskosten" verweisen.
  • Bestehen Sie auf der Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer (markengebundenen) Fachwerkstatt.
  • Das Wahlrecht bezüglich der Werkstatt gilt auch bei der fiktiven Abrechnung.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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