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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
11 Cs 71 Js 20096/18AG Nürtingen·29. Oktober 2018

Keine Fahrerflucht auf einem abgeschlossenen Firmengelände

§ 142 StGB

Zusammenfassung

Das AG Nürtingen hat einen Lkw-Fahrer vom Vorwurf der Unfallflucht freigesprochen, da sich der Unfall auf einem abgeschlossenen Firmengelände ereignete, das nicht als öffentlicher Verkehrsraum gilt. Eine strafbare Unfallflucht kann nur im öffentlichen Verkehrsraum begangen werden.

Leitsatz

"Der Straftatbestand der Unfallflucht ist nur auf öffentlichen Verkehrsflächen anwendbar. Ein durch Gitter und Schranken gesichertes Firmengelände, zu dem nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugang hat, stellt keinen öffentlichen Verkehrsraum dar."

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Nürtingen hat in einem interessanten Urteil entschieden, dass eine Unfallflucht nicht vorliegt, wenn sich der Unfall auf einem Privatgelände ereignet, das nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Im konkreten Fall hatte ein Lkw-Fahrer auf einem Firmengelände einen anderen Lkw beschädigt und sich anschließend entfernt. Das Firmengelände war durch ein massives Eisengitter und Schranken gesichert, und nur ein kleiner, definierter Personenkreis hatte jederzeit Zugang.

Das Gericht argumentierte, dass der Straftatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB nur im öffentlichen Verkehrsraum erfüllt werden kann. Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich für die Allgemeinheit gewidmet ist oder wenn er von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich genutzt wird. Beides war hier nicht der Fall. Das Gericht sah das Firmengelände als reines Privatgelände an, auch wenn das Tor tagsüber zeitweise offenstand. Für Außenstehende sei erkennbar gewesen, dass das Gelände nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist.

Der Freispruch des Lkw-Fahrers vom Vorwurf der Unfallflucht war daher die logische Konsequenz. Das Urteil zeigt, dass die Frage des öffentlichen Verkehrsraums für die Strafbarkeit einer Unfallflucht von entscheidender Bedeutung ist. Auf rein privaten Flächen, die nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind, kann man sich nicht wegen Unfallflucht strafbar machen.

Praxistipps

  • Prüfen Sie den Unfallort: Handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum oder um ein reines Privatgrundstück?
  • Öffentlicher Verkehrsraum ist weit gefasst: Dazu gehören auch Supermarktparkplätze und andere allgemein zugängliche Flächen.
  • Auf Privatgrundstücken gelten andere Regeln: Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bleiben von der Frage der Strafbarkeit unberührt.

Quelle: adac.de

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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